Start Erneuerbare Energien Entwurf zur EEG Novelle 2021 verabschiedet

Entwurf zur EEG Novelle 2021 verabschiedet

Kommunale Zusammenarbeit beim ersten Windpark der Thüga Erneuerbare Energien und dem Stadtwerk Tauberfranken
Bildquelle: Stadtwerk Tauberfranken

Das deutsche Bundeskabinett verabschiedete die sogenannte EEG Novelle 2021, teilte das Bundeswirtschaftsministerium am 23. September 2020 mit. Diesen Entwurf zum neuen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes hatte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eingebracht. Zugleich winkte das Kabinett die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes mit Regelungen zum Ausbau der Stromnetze durch. Beide Gesetzentwürfe bedingen einander, da der Erneuerbaren-Ausbau mit dem dafür notwendigen Netzausbau synchron verlaufen muss, damit der Strom vom Ort der Erzeugung zu den Verbrauchszentren gelangen kann.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier erklärte: „Die EEG-Novelle 2021 setzt ein klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien. Wir formulieren in der Novelle erstmals gesetzlich das Ziel der Treibhausgasneutralität noch vor dem Jahr 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom. Zugleich legen wir die notwendigen Schritte fest, um das Ziel von 65 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 zu erreichen. Wir schreiben hierzu klar und transparent die Ausschreibungsmengen für die einzelnen Erneuerbaren Energien fest und gehen hierbei an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite bei Photovoltaik sogar darüber hinaus.“

Stimmen zur neuen EEG-Novelle

Dr. Florian Bieberbach, Vorsitzender der SWM Geschäftsführung, monierte indes, dass der verabschiedete Entwurf zur EEG-Novelle keine Grundlage für die Energiewende in Großstädten biete. Da dicht besiedelte Flächen in Städten wenig Raum für effiziente Windkraft aufwiesen, müsse das schlummernde Potential der Photovoltaik stärker genutzt werden.

 „Um der Photovoltaik einen ordentlichen Schub im städtischen Umfeld zu verleihen, müssen die Konditionen für das Mieterstrommodell als Beitrag zum Klimaschutz deutlich attraktiver gestaltet werden“, forderte Bieberbach. Auch für Anlagen, bei denen der Strom nicht direkt im Haus verbraucht wird, muss sich die Volleinspeisung wieder lohnen und darf nicht mehr so stark sinken.“ Auch die Ausschreibungspflicht für PV-Aufdach-Anlagen sollte erst ab 750 kWp gelten, da die aktuell vorgesehene Staffelung zur Ausschreibungspflicht dazu führt, dass im städtischen Raum Anlagen bewusst zu klein unterhalb der Ausschreibungsgrenze gebaut werden. PV-Potential gebe damit verloren.

Auch für die vielseitige Geothermie, die von Hamburg bis München mit beachtlichen Projekten aufwarten kann, müssten im neuen EEG bessere Rahmenbedingungen enthalten sein. „Speziell geht es für uns darum, das Einsetzen einer Degression an die Ausbaustufe zu koppeln und zu reduzieren, wenn wir ihr Potential in der Wärme- und Stromerzeugung in ganz Deutschland heben wollen“, so Bieberbach.

Der Bundesverband Windenergie BWE begrüßte im Großen und Ganzen den Beschluss des Bundeskabinetts. „Der Gesetzentwurf enthält wichtige Punkte, die dem Ausbau der Windenergie neuen Schwung versetzen können. Dass die Erneuerbaren und damit auch die Windenergie nun als im öffentlichen Interesse definiert werden, ist ein wichtiger Baustein dafür“, sagte BWE-Präsident BWE Hermann Albers. Das Problem der Bestandsanlagen sei erkannt. „Der Rechtsrahmen dafür muss am 1. Januar 2021 klar sein. Der angekündigte Runde Tisch muss daher sofort eingesetzt werden und Ergebnisse für die parlamentarische Debatte liefern“, mahnte zugleich der BWE-Präsident.

Absolut kontraproduktiv hält Albers dagegen die Verschärfung der Nichtvergütung von CO2-freien Strommengen. Diese könne die guten Ansätze des Gesetzes völlig überlagern und die Ziele beim Ausbau blockieren. Eine Neustrukturierung des Strommarktes sei erforderlich. Daher sollte die Regelung jetzt nicht überstürzt behandelt werden, die Finanzierungen erschwert und Risiken erhöht“, so Albers. Eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf der EEG-Novelle 2021 hatte der BWE im September 2020 vor dem Kabinettsbeschluss abgegeben.

„Das EEG hat eine beklagenswerte Unverständlichkeit erreicht. Selbst Experten verstehen nicht mehr, was der Gesetzgeber will. Der an der Energiewende interessierte Bürger verzweifelt an den endlosen Schachtelparagraphen mit zahlreichen Übergangsbestimmungen. So wird das EEG in keinem Fall einen Beitrag zu mehr Akzeptanz für die Energiewende leisten“, beklagte Detlef Fischer des Verbandes der Bayerischen Elektrizitätswerke- und Wasserwirtschaft VBEW. Heerscharen von Juristen und Anlagenbetreibern würden über den komplexen Förderbestimmungen brüten und könnten sich trotzdem nicht darauf verlassen, dass diese nach der Projektierungsphase noch Bestand haben. Eine echte Bürgerteilhabe sei nicht möglich, weil dem Bürger aufgrund der Komplexität der Zugang zu diesem Ordnungsrahmen verschlossen bleibe.

Albtraum EEG Novelle

Franz-Josef Feilmeier, Gründer und Geschäftsführer der FENECON GmbH und Mitglied in der Bundesfachkommission Energiepolitik machte seinem Ärger in einem Kommentar Luft: „Die geplante EEG-Novelle wird für Unternehmen, die selbst erzeugten Photovoltaik-Strom auch selbst nutzen möchten, zu einem Albtraum. Dabei könnte und müsste gerade die Industrie ein mächtiger Verbünderter beim Ziel sein, Klimaneutralität zu erreichen – wenn man sie denn nur ließe.

Die Neuerungen des EEG ließen den heimischen Unternehmen nur vier Möglichkeiten. Erstens könnten sie auf eine Eigenstromversorgung gänzlich verzichten und wertvolle Dachflächen etc. somit nicht für Photovoltaik nutzen. Das bedeute eine Verschwendung möglicher PV-Ressourcen und die Festschreibung der Abhängigkeit bei den Energiekosten. Zweitens könnten Unternehmen in den kommenden Jahren eine PV-Anlage in Betrieb nehmen, was jedoch nach neuer Regelung nur noch aufwändig mit einer Ausschreibung möglich wäre. Eigenverbrauch wäre dann nicht zulässig. Drittens ließen sich PV-Anlagen geschwind noch in diesem Jahr installieren und in Betrieb nehmen, was mit negativen Vorzieheffekten einhergehen könne. Andernfalls bleibe als vierte Möglichkeit, ins Ausland zu gehen.